🔧 Wärmepumpenförderung ab 01.01.2024 – kompakt zusammengefasst
- P&G SAN GmbH

- 25. Juli 2025
- 1 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 2. Sept. 2025
💰 Förderarten und Boni
Grundförderung (30 %): Für alle Antragsteller – Wohn-/Nichtwohngebäude, private Eigentümer, Vermieter, Unternehmen, Organisationen, Kommunen.
Geschwindigkeitsbonus (20 %): Für den Austausch von alten Öl-, Kohle-, Nachtspeicherheizungen ODER Gasheizungen, die mind. 20 Jahre alt sind.
Wichtig: Der Fördertopf ist auf 2 Mrd. Euro begrenzt – frühzeitig beantragen!
Einkommensabhängiger Bonus (30 %): Für selbstnutzende Eigentümer mit max. 40.000 € zu versteuerndem Haushaltseinkommen.
Klimabonus (5 %): Für Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln oder erdgekoppelte Systeme (Sole/Wasser, Wasser/Wasser).
👉 Maximale Förderung:
70 % für Selbstnutzer
55 % für Vermieter
🏗️ Was darf eingebaut werden? (ab 01.01.2024)
Im Neubau nur noch Wärmepumpen oder Hybridsysteme (mind. 30 % Heizlast bei -7 °C).
Nur Heizsysteme mit mindestens 65 % erneuerbarer Energie werden gefördert.
💡 Fördersätze je nach Technik:
Wärmepumpe: 100 % förderfähig
Wärmepumpen-Hybrid: 65 %
Grüner Brennstoff: 100 %
📑 Antragsbedingungen
Förderzusage gültig für 36 Monate (keine Verlängerung möglich).
Antrag erst nach Vertragsabschluss möglich.Ausnahme: Bei Vorhabensbeginn zwischen 01.01. und 31.08.2024, Antrag bis 30.11.2024 nachreichbar.
Zuständig:
KfW für Heizungsförderung und Kredite
BAFA für Gebäudehülle, Anlagentechnik (z. B. Lüftung), Heizungsoptimierung
⚠️ Sperrfrist bei Verzicht: Normalerweise 6 Monate – im Jahr 2024 verkürzt auf sofortige Antragstellung nach Verzicht.
💶 Kreditförderung (KfW)
Bis 120.000 € je Wohneinheit förderfähig.
Auch für ältere Menschen mit eingeschränkter Bonität zugänglich.
Zinsverbilligung bis 2,5 % bei Einkommen unter 90.000 € (Bundesmittel).






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